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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 11 S 136.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42897
OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 11 S 136.20 (https://dejure.org/2020,42897)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.12.2020 - 11 S 136.20 (https://dejure.org/2020,42897)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Dezember 2020 - 11 S 136.20 (https://dejure.org/2020,42897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verkaufsverbot für Silvester-Feuerwerk bestätigt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verkaufsverbot für Silvester-Feuerwerk in zweiter Instanz bestätigt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 11 S 136.20
    Dabei steigt die notwendige Prüfungsintensität grundsätzlich mit der drohenden Rechtsverletzung und kann bis dahin reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rn. 20, juris).
  • BVerfG, 12.07.2018 - 1 BvR 1401/18

    Verfassungsbeschwerde gegen den Bau der Erdgaspipeline Nord Stream 2 erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 11 S 136.20
    Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf eine Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Verfassung wegen jedoch dann ausschließlich auf eine Folgenabwägung gestützt werden, wenn es nicht möglich ist, eine - gegebenenfalls auch nur summarische - Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 -, Rn. 5, juris, m.w.N.).
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